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Gastro

Verlust der Konzession wegen Corona

Es klingt wie ein schlechter Scherz, ist aber traurige Realität: Bayerischen Gastro-Betrieben, aber auch Betriebe in den meisten anderen Bundesländern, die wegen Corona seit einem Jahr geschlossen sind, also vor allem Diskotheken, Clubs, etc., droht das Erlöschen der Gaststättenerlaubnis. Anders gesagt: Die Gastro-Unternehmer verlieren die Konzession. Um dies zu vermeiden, muss nach Angaben des BHG DEHOGA Bayern eine Fristverlängerung vor dem 16. März beantragt werden.

Werfen wir dazu einen Blick ins Gaststättengesetz. In §8 geht es um das Erlöschen der Erlaubnis. Wörtlich heißt es „Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.“

Auf Nachfrage teilte das bayerische Wirtschaftsministerium mit, „dass die Corona-Maßnahmen einen wichtigen Grund“ i. S. d. §8 S. 2 Gaststättengesetz darstellen, da es sich um hoheitliche Maßnahmen ohne Verschulden des Betroffenen handelt. Ein Antrag auf Fristverlängerung kann daher gestellt werden. Insbesondere bei Diskotheken und Clubs wird das erforderlich sein.“

Nachdem der Staat die Betriebe zum Schließen gezwungen hat, muss die Frage erlaubt sein, warum es keine automatische Fristverlängerung gibt. Der Verein zum Erhalt der bayerischen Wirtshauskultur (VEBWK) hat sich in dieser Sache an das bayerische Wirtschaftsministerium gewandt, um eine automatische Verlängerung der Konzession zu erwirken. Die Bitte wurde abgewiesen.

„Um die sowieso stark beanspruchten und geforderten Unternehmer in dieser Zeit zu entlasten, haben wir beim Wirtschaftsministerium angefragt, ob die auslaufenden Konzessionen unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation nicht automatisch verlängert werden können. In Berlin wird das bereits so gehandhabt“, so die VEBWK-Geschäftsführerin Dr. Ursula Zimmermann. „Leider ist Bayern nicht dazu bereit, hier Kulanz zu zeigen.“

Für den VEBWK wäre eine automatische Fristverlängerung ein deutliches Zeichen der Wertschätzung für die Gastronomiebranche gewesen. „Unseres Erachtens nach würde dies zur Fürsorgepflicht des Staates gehören“, so Dr. Zimmermann. „Es kann nicht sein, dass sich die Betriebe auch noch um die Verlängerung kümmern müssen. Die Gastronomiebranche zählt zu den absoluten Verlierern des vergangenen Jahres. Wenn schon tausende Betriebe vor dem finanziellen Aus stehen, ist es definitiv nicht zu viel verlangt, den Unternehmern wenigstens einen Teil der Bürokratielast von den Schultern zu nehmen.“

Gute Nachrichten gibt es unterdessen aus dem Landratsamt München. Dort gilt ein Betrieb nach Informationen des VEBWK weiterhin als laufender Betrieb, sofern das Gaststättengewerbe noch angemeldet ist und der entsprechende Miet- oder Pachtvertrag weiterläuft. Ein Antrag auf Fristverlängerung muss dort in diesem Fall nicht gestellt werden.

Der Beitrag Verlust der Konzession wegen Corona erschien zuerst auf Gastronomie-Report.

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